Unsere sechs Satzungsänderungsanträge haben es auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2023 geschafft. Heute wollen wir unseren gemeinsamen Weg der Transparenz und Beteiligung weitergehen. Alle Gründe, Motive und der Nutzen unserer Vorschläge wollen wir hier nochmals betrachten.
Klare und eindeutige Zielsetzung
Eine Gemeinschaft kann nur stark sein, wenn die Rechte der Mitglieder stark sind. Wir wollen den Einfluss bestimmter Gruppen oder Einzelpersonen (z.B. auf die Wahlen unserer Vereinsorgane) dahin zurückzuverlagern, wo er hingehört: Zu uns, den Mitgliedern!
Gemeinsam mit Euch – den Mitgliedern des VfB Stuttgart 1893 e.V. – können wir am 10. September 2023 folgende Ziele verwirklichen:
Am Anfang stand das Verstehen-Wollen, …
Es war uns zu Beginn ein großes Anliegen zu überprüfen, ob unsere Gedanken auch die Meinung anderer Mitglieder abbilden. Hierzu haben wir in unzähligen Gesprächen mit verschiedensten VfB-Interessensgruppen Meinungen ausgetauscht, zugehört und diskutiert. Wir haben versucht zu verstehen, was die jeweiligen Gruppen derzeit im Verein und der Vereinspolitik stört und worin die Gemeinsamkeiten im Wunsch nach Veränderung liegen.
Aus diesen Gesprächen mit Mitgliedern, Fan-Club-Vertreterinnen und -Vertretern, den Ultras, aktuellen und ehemaligen Mitgliedern unserer Vereinsorgane, Rechtsanwälten aus unserem Mitgliederkreis und Social-Media-Kontakten mit großer Reichweite ist am Ende die Satzungsinitiative #wirVfB entstanden.
… dazwischen der Austausch mit Kritikern …
Nach der transparenten Veröffentlichung unserer Satzungsänderungsanträgen und dem Aufruf zur weiteren Beteiligung, haben wir in vielen Telefonaten, Vikos und Statements weiterhin aufgeklärt und Unstimmigkeiten ausgeräumt. Gleichzeitig haben wir auch den Kontakt zu starken und meinungsbildenden Kritikern gesucht, Videokonferenzen geführt und vor allem hin- und zugehört. Ebenfalls waren wir dann mit Rainer Weninger als Vorsitzendem der Satzungskommission und dem Justiziar Jonathan Wilkens des VfB in einer Videokonferenz im Austausch und auch hier gab es im Anschluss noch Telefonate und Austausch über E-Mail.
Am Ende waren diese Auseinandersetzungen kein „Feigenblatt“, ganz im Gegenteil. Wir haben auch hier nochmals Gedanken aufgenommen und unsere Anträge zum Wahlausschuss im Sinne unseres VfB geschärft und angepasst. Dies ist oft nicht einfach, aber am Ende steht dann eines: Die besten Lösungen für unseren VfB Stuttgart 1893 e.V.
… und am Ende entscheidet die Mitgliederversammlung.
Am 10. September 2023 entscheiden wir, die Mitglieder auf unserer Mitgliederversammlung darüber, ob die Satzungsänderungsanträge angenommen und die formulierten Zielsetzungen erreicht werden. Die Hürden hierfür sind hoch. Es braucht eine Zustimmung von 75 Prozent.
Egal, ob Ihr für die Satzungsänderungen seid oder dagegen: Bitte kommt alle zur MV 2023 und nehmt Eure Recht auf Mitbestimmung wahr.
Nachfolgend stellen wir Euch nochmals alle Satzunsänderungsanträge vor, insbesondere wollen wir darauf schauen, was sich durch die einzelnen Anträge in unserem VfB Stuttgart 1893 e.V. zm Positiven verändert.
Wir haben die Anträge entsprechend der Tagesordnung sortiert. Klickt einfach auf den Tagesordnungspunkt und Ihr seht dann alle wichtigen Infos.
TOP 14 a. Antrag des Mitglieds Michael Reichl auf Änderung von § 16 Abs. 3 der Satzung
(Wahlverfahren für Präsidiumsmitglieder)
TOP 14 b. Antrag der Mitglieder Michael Reichl und Holger Rothbauer auf Einfügung eines neuen § 21 Abs. 4
der Satzung (einmalige Amtszeitverlängerung des Präsidiums zur Entzerrung der Wahlen)
TOP 14 c. Antrag des Mitglieds Michael Reichl auf Änderung der §§ 12 Abs. 4 und 18 Abs. 6 der Satzung
(Amtszeitbegrenzung Vereinsbeirat)
TOP 14 d. Antrag des Mitglieds Michael Reichl auf Änderung der §§ 12 Abs. 4 und 16 Abs. 3 und 7 der Satzung
(Amtszeitbegrenzung Präsidiumsmitglieder)
TOP 14 e. Antrag des Mitglieds Michael Reichl auf Änderung der §§ 12 Abs. 4 und 16 Abs. 3 und 7 der Satzung
(Amtszeitbegrenzung Präsident)
TOP 14 f. Antrag der Mitglieder Michael Reichl und Holger Rothbauer auf Einfügung neuer §§ 12 Abs. 2, 19
und 20 der Satzung sowie diverser Folgeänderungen (Einführung eines Wahlausschusses)
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